(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.
(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.
Rückverweise
B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 51 Inkrafttreten
…Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 3, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift sowie § 50 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208…
§ 49 Übergangsbestimmungen
…Sprengmittelgesetz geführt wurden, gelten bis 31. Dezember 2012 als Verzeichnisse nach dieser Verordnung. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 9 Abs. 2 gilt. Der Lagerstand ist auf die Verzeichnisse nach § 9 Abs. 1 zu übertragen.…