§ 6 Höchstbelagsmengen
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:
1. in einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,
2. in einem oberirdischen betretbaren Lager unter 10 000 kg,
3. in einem unterirdischen Lager maximal 20 000 kg.
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