§ 46 Böden
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
Die Böden von Lagerräumen oder Lagerkammern sowie von Manipulationsräumen oder Manipulationskammern müssen antistatisch sein und eine leicht zu reinigende Oberfläche besitzen. Diese darf keine Fugen, Vertiefungen und dergleichen aufweisen.
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