§ 39 Hinweistafeln
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(2) An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
1. Höchstbelagsmenge und
2. Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1 .
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