§ 34 Türen
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.
(2) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.
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