§ 28 Allgemeines
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus
1. einem Zugangsstollen,
2. einer Lagerkammer und
3. einer Manipulationskammer
bestehen.
(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.
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