§ 24 Hinweistafeln
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) An der Außenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte hinzuweisen.
(2) An der Innenseite der Türe zum Lager(gebäude) ist auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.
(3) An den Türen zu den Lagerräumen sind jeweils Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:
1. Höchstbelagsmenge und
2. Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1 .
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