§ 20 Feuerlöscheinrichtungen
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
Im Manipulationsraum sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten. Ist kein Manipulationsraum vorhanden, sind die Löschhilfen beim Zugang zum Lager bereit zu halten.
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