§ 15 Elektrische Einrichtungen
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
1. vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
2. nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
3. mindestens alle drei Jahre.
Der Nachweis darüber ist beim Betrieb zumindest drei Jahre aufzubewahren.
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