§ 2 Verbot von Ausnahmen
In Kraft seit 30. Oktober 1999
Up-to-date
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.
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