(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.
(3) § 22 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates „§ 95 Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 2“ tritt.
Rückverweise
B-GKV · Bundes-Grenzwerteverordnung
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…in der Fassung BGBl. II Nr. 180/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. (6) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte…