BundesrechtVerordnungenBundes-Elektroschutzverordnung

Bundes-Elektroschutzverordnung

B-ESV
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date

§ 1 Anwendung der Bestimmungen der ESV 2012

Die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,

2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und

3. an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“

im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

§ 2 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Überschrift zu § 1, § 1, die Überschrift zu § 2 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Z 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 ESV 2012 sind erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt anzuwenden.