§ 4 Verbot von Ausnahmen
In Kraft seit 04. Dezember 1999
Up-to-date
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.
§ 3 B-BS-V · B-BS-V · Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
§ 3 Abweichungen
…die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.…