Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
Rückverweise
B-AM-VO · Bundes-Arbeitsmittelverordnung
§ 3 In-Kraft-Treten
…Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8 AM-VO, 2. Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO. (3) Gemäß § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG wird festgestellt, dass mit 1. November 2002 § 36 und §…