§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung folgender Leistungen:
1. Arbeitslosengeld,
2. Notstandshilfe,
3. Sondernotstandshilfe,
4. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
5. Weiterbildungsgeld,
6. Altersteilzeitgeld,
7. Überbrückungshilfe,
8. erweiterte Überbrückungshilfe,
9. sonstige Leistungen, die auf Grund von Übergangsregelungen vom Arbeitsmarktservice zu gewähren sind.
Rückverweise