AVV
Gliederung
2. Abschnitt Antragsunterlagen
§ 5 Inhalt des Genehmigungsbescheides
(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
4a. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
4b. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;
5. den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 n /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
6. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);
7. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;
8. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
9. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
§ 5 AVV · AVV · Auslandsverwendungsverordnung
§ 5 Zuschüsse für Familienangehörige
…Zuschüsse für Familienangehörige § 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen. (2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss…
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