§ 21 Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
AVV 2024
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend.
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