§ 19c Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte
In Kraft bis 31. Dezember 2024
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AVV
Gliederung
5. Abschnitt Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen
§ 19c Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte
Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.
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