§ 19
In Kraft bis 31. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.
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