§ 18 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
In Kraft bis 31. Dezember 2024
Up-to-date
AVV
Gliederung
4. Abschnitt Andere als normale Betriebsbedingungen
§ 18 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.
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