AVV
Gliederung
3. Abschnitt Emissionsgrenzwerte
§ 11 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
(2) Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen im Zeitraum der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle (t/h) aufgezeichnet werden.
(3) Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
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