(1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anhang 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(2) Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anhang 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(3) Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anhang 1 oder 2 einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
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