(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
4. Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
5. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
6. die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
7. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
8. den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 /h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
9. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),
10. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
11. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,
12. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf und
13. alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
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