§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) § 14 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(3) Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 11 Abs. 3 dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
Rückverweise
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