(1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.
(5) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.
Rückverweise
AVO Verkehr 2017 · ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017
§ 22 Inkrafttreten
…Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die § 1 Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 5 sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2017 treten mit dem der Kundmachung…
§ 3 Sicherheitsbescheinigung
…Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, 2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge…
§ 4 Sicherheitsgenehmigung
…Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, 2. Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17…