§ 8 Gewichtung
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
Die Multiple Choice Tests über die verschiedenen Lehrgangsinhalte als schriftliche Teilprüfungen sind gleichwertig und müssen jeder für sich positiv bestanden werden. Die mündliche Teilprüfung im Sinne des § 6 wird unabhängig von den schriftlichen Teilprüfungen beurteilt und gilt als bestanden, wenn mit gleicher Wertigkeit die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, die methodischen Kenntnisse und die fachliche Erfassung des Hausarbeitsinhaltes bzw. der weiteren Prüfungsfächer gemäß § 4 Abs. 3 erwarten lassen, dass die Beamtin/der Beamte künftige Aufgaben auf den der GA I zugewiesenen Arbeitsplätzen bewältigen kann.
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