§ 2
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
– die Absolvierung des Ausbildungslehrganges I
– ein Selbststudium.
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