§ 13 Ausbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Die Ausbildung umfasst
– eine Schulung am Arbeitsplatz
– ein Selbststudium.
(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.
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