§ 10 Zeugnis (Prüfungsmitteilung)
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
AVO 2014
Gliederung
Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß § 31 Abs. 5 BDG anzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden