§ 10 Zeugnis (Prüfungsmitteilung)
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
Im Zeugnis (Prüfungsmitteilung) sind die Prüfungsgegenstände sowie ein allenfalls besonderer Prüfungserfolg gemäß § 31 Abs. 5 BDG anzuführen.
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