§ 2 Festlegung des Auswahlverfahrens
In Kraft seit 21. Juni 2023
Up-to-date
Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:
1. 3410 MHz – 3470 MHz;
2. 25,5 GHz – 25,9 GHz;
3. 26,5 GHz – 27,5 GHz.
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