(1) Die Abstimmung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
Rückverweise
AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 1 Einberufung der Sitzungen
…diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. (3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine…
§ 2 Beschlußfähigkeit
…2. auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oder 3. deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht. (2) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen. (3) Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen…