§ 4 Tagesordnung
In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Begutachtungskommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.
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