§ 3 Vorsitz
In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date
Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
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