§ 27 Aufbewahrung der Niederschrift
In Kraft seit 01. September 1991
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AusG-GO
Gliederung
ABSCHNITT III Aufnahmekommissionen
§ 27 Aufbewahrung der Niederschrift
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
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