BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989§ 24

§ 24Abstimmung

In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.

(5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

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