§ 23 Verhandlungsführung
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
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