§ 20 Schriftverkehr
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden