§ 18 Vorsitz
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
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