(1) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander auszutauschen und geeignete Maßnahmen zu treffen die geeignet sind, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(2) Neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen dürfen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Aufzüge auf dem Markt oder b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 6. „Montagebetrieb“: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt; 7…