(1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 8 Pflichten der Hersteller
…1) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die sie in Verkehr bringen, nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 durchzuführen…
§ 10 Pflichten der Einführer
…Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit § …
§ 11 Pflichten der Händler
…Anlage I Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 bzw. § 10 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil…