§ 4 Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
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(1) Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
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