§ 23 Notifizierungsverfahren
In Kraft seit 29. September 2015
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 21 erfüllen.
(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.
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