Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Anl. 11 (Modul H1)
…Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen. 4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten…
Anl. 12 (Modul D)
…Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen. 4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten…
Anl. 10 (Modul E)
…Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen. 4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle. 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten…
Anl. 5
…der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind. Die notifizierte Stelle füllt…