Sicherheitsbauteile für Aufzüge unterliegen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:
1. Entweder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX sichergestellt;
2. oder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anlage VI;
3. oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anlage VII.
Rückverweise
ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 8 Pflichten der Hersteller
… 5 Absatz 2 entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Hersteller…
§ 26 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
…1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß §§ 15 und 16 durchzuführen. (2) Konformitätsbewertungen haben unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt zu werden, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die notifizierten Stellen haben…
§ 10 Pflichten der Einführer
…Verkehr bringen. (2) Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE…