BundesrechtVerordnungenAufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 Anl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 29. September 2015
Up-to-date

Die EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss nachstehende Informationen umfassen:

a) Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers;

b) gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;

c) Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, Typen- oder Serienbezeichnung und gegebenenfalls die Seriennummer; sie kann, falls zur Identifizierung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge notwendig, ein Bild enthalten;

d) Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist;

e) Baujahr des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;

f) alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht;

g) eine Erklärung, die bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;

h) gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);

i) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Anlage IV Teil A und Anlage VI durchgeführt hat und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;

j) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen nach Anlage IX durchgeführt hat;

k) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Hersteller verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage VI oder VII zugelassen hat;

l) Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befugt ist.

m) Ort und Datum der Ausstellung;

n) Unterschrift.

Die EU-Konformitätserklärung für Aufzüge wird in deutscher Sprache abgefasst und enthält nachstehende Einzelheiten:

a) Firmenbezeichnung und Anschrift des Montagebetriebs;

b) gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;

c) Beschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift);

d) Jahr des Einbaus des Aufzugs;

e) alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht;

f) eine Erklärung, die bestätigt, dass der Aufzug die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;

g) gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);

h) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anlage IV Teil B durchgeführt hat, und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;

i) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VII durchgeführt hat;

j) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V durchgeführt hat;

k) gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Montagebetrieb verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage X, XI oder XII zugelassen hat;

l) Name und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Montagebetriebs oder seines Bevollmächtigten befugt ist;

m) Ort und Datum der Ausstellung;

n) Unterschrift.

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