§ 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Es ist dafür zu sorgen, daß Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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