AStV
Gliederung
2. Abschnitt Sicherung der Flucht
§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.
§ 21 As-V · As-V · Arbeitsstoffe-Verordnung
§ 21 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
…der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“. (10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“. (11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl…
§ 22 AStV · AStV · Arbeitsstättenverordnung
§ 22 Stiegenhaus
…als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes: 1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. 2. Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen. 3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. (2) In Stiegenhäusern, die mehr als…
Rückverweise