§ 4 Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 4 Zeitpunkt der Kennzeichnung — ArtKV
§ 4 Zeitpunkt der Kennzeichnung — ArtKV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 300/2013
Inkrafttretungsdatum
15. Oktober 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40156957
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen