BundesrechtVerordnungenArten – Kennzeichnungsverordnung 2013§ 2

§ 2Kennzeichnung

(1) Eine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1 für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich ist.

(2) Sofern kein ursprüngliches unversehrtes Kennzeichen vorhanden ist, ist bei unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teilen davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot, eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(3) Bei unbearbeiteten Nashornhörnern und Teilen davon ist zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(4) Es ist keine Kennzeichnung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vollziehung artenhandelsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein Exemplar bereits mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen ist und eine gleichwertige, eindeutige Identifizierung sichergestellt ist.

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