§ 5 Kennzeichnung
In Kraft seit 18. März 2026
Up-to-date
Registrierte Zuchtbetriebe haben den gesamten Zuchtstock und sämtliche im Handel befindliche Exemplare entsprechend der Arten-Kennzeichnungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 300/2013, und entsprechend Kapitel XVI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kennzeichnen.
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